§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Ist ein Universitätsprofessor daneben auch als Vortragender und als Herausgeber eines mehrbändigen juristischen Kommentars sowie weiterer Buchveröffentlichungen tätig und setzen sich die Themen seiner Vorträge aus den Inhalten der Publikationen zusammen, kann die Vortragstätigkeit noch als unmittelbarer Ausfluss der Tätigkeit als Schriftsteller angesehen werden. Auch wenn der Steuerpflichtige daher im Streitjahr nur Einnahmen aus der Vortragstätigkeit, nicht jedoch aus der schriftstellerischen Tätigkeit erzielt, sind die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer - bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen - abzugsfähig, weil der materielle Mittelpunkt der Tätigkeit als Schriftsteller nach allgemeiner Verkehrsauffassung im Arbeitszimmer zu erblicken ist.