§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG - Bezieht ein Dienstnehmer für seine nebenberufliche Tätigkeit als Seminarvortragender und Gutachter entsprechend dem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid Einkünfte über der maßgeblichen Versicherungsgrenze iSd § 4 Abs 1 Z 6 lit a GSVG, unterliegt er der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, wobei auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen ist, in der der Vortragende (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet, wenn nur die weitere Ausübung der Vortragstätigkeit noch beabsichtigt ist.