OGH 8. 10. 2008, 9 ObA 106/07i
§ 207 DO.A - Gemäß § 149 Abs 3 DO.A sind unkündbare Angestellte bei den SV-Trägern Österreichs in den Ruhestand zu versetzen, wenn Dienstunfähigkeit gemäß § 207 DO.A eingetreten ist. Nach § 207 Abs 3 DO.A gilt der Angestellte als dienstunfähig, wenn