OGH 2. 6. 2009, 9 ObA 139/08v
→ in Zurückweisung der Revision gegen das Urteil OLG Wien 19. 6. 2008, 10 Ra 37/08x, ARD 5941/6/2009
§ 121 Z 1 ArbVG - Ein Mitglied des Betriebsrats darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden. Nach § 121 Z 1 ArbVG darf das Gericht einer Kündigung nur dann zustimmen, wenn der Betriebsinhaber im Fall einer dauernden Einstellung oder Einschränkung des Betriebs oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen den Nachweis erbringt, dass er das betroffene BR-Mitglied trotz dessen Verlangens an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigen kann. Diese Aufzählung ist taxativ.