OLG Wien 15. 10. 2008, 7 Ra 101/08m
→ außerordentliche Revision zurückgewiesen durch OGH 23. 2. 2009, 8 ObA 6/09d
§ 106 Abs 2, § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG - Gemäß § 106 Abs 2 ArbVG kann eine Entlassung bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt und der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Zwar lag im vorliegenden Fall kein Entlassungsgrund vor, ein Anfechtungsgrund jedoch auch nicht, weil die Kündigung des Arbeitnehmers durch Umstände begründet wäre, die in seiner Person gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteiligen berühren: