§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Bei der Frage, ob durch den mit einer Kündigung verbundenen Einkommensentfall wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden und die Kündigung somit sozial ungerechtfertigt ist, ist nur auf die wesentlichen Lebenshaltungskosten, nicht aber auf Luxusaufwendungen abzustellen. Bezieht der Arbeitnehmer Mieteinnahmen aus einer Liegenschaft in Höhe von rund € 90.000,- jährlich, die er in ein weiteres, ausschließlich als Wertanlage angeschafftes Haus investiert, ist dies als „Luxusaufwendung“ zu qualifizieren, sodass die investierten Gelder bei der Prüfung der wirtschaftlichen und sozialen Lage des Arbeitnehmers entsprechend zu berücksichtigen sind.