VwGH 15. 5. 2009, 2009/09/0027
§ 28 AuslBG, § 31, § 32 VStG, § 14 Abs 2 AVG - Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezieht. Dazu zählt die Nennung des Tatorts, wofür die Erschließbarkeit des Unternehmenssitzes aus der Adressierung der jeweiligen behördlichen Erledigung nicht ausreicht.