§ 28 AuslBG, § 71 Abs 1 Z 1 AVG - Ersucht ein Arbeitgeber einen seiner Mitarbeiter unter Aushändigung eines gegen den Arbeitgeber verhängten Strafbescheides (hier: wegen verbotener Ausländerbeschäftigung) um die Beauftragung eines - nicht näher bestimmten - Rechtsanwalts mit der Erhebung des notwendigen Rechtsmittels gegen das Straferkenntnis, wird der Mitarbeiter nicht als Bote, sondern als bevollmächtigter Stellvertreter des Arbeitgebers tätig, weshalb ein allfälliges Verschulden des Mitarbeiters dem Arbeitgeber zuzurechnen ist.