§ 46, § 37 AlVG - Versäumt ein Arbeitsloser nach einer Unterbrechung des Notstandshilfebezugs die rechtzeitige Geltendmachung des Fortbezugs der Notstandshilfe auch nur um wenige Tage, verliert er seinen Leistungsanspruch. Bei der in § 37 AlVG vorgesehenen Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, sodass weder eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt noch eine auch unverschuldete Überschreitung gegebenenfalls als unbeachtlich angesehen werden könnte.