OGH 24. 2. 2009, 9 ObA 140/08s
→ in Zurückweisung der ao Revision gegen das Urteil OLG Wien 28. 4. 2008, 8 Ra 149/07a, ARD 5895/4/2008
§ 27 AngG - Die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Entlassung dürfen nicht überspannt werden, sondern ist - nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls - auf die Erfordernisse des Wirtschaftslebens und die Betriebsverhältnisse Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden Fall erfuhr der Arbeitgeber an einem Tag sowohl vom Verdacht unberechtigter Reiserechnungen des Arbeitnehmers als auch vom Verlust des Auftrags eines vom Arbeitnehmer bearbeiteten wichtigen Kunden; die Aufmerksamkeit des Arbeitgebers konzentrierte sich zunächst auf diesen auch für allfällige Folgeaufträge bedeutenden Geschäftsfall sowie auf eine überdies am nächsten Tag stattfindende wichtige Präsentation, zu der auch die beiden Vorstandsmitglieder der Alleingesellschafterin des Unternehmens aus Deutschland anreisten. Dies steht mit der gebotenen Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wirtschaftslebens und die Betriebsverhältnisse im Einklang.