§ 15 Abs 3 lit c und lit g BAG - Der Ausschluss eines Lehrlings aus der Berufsschule allein berechtigt den Arbeitgeber noch nicht zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses; vielmehr ist zu prüfen, ob das zum Ausschluss führende Verhalten des Lehrlings (hier: schlechtes Benehmen gegenüber Lehrern und Erziehern) die Fortsetzung des Lehrverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Entlassung Erkundigungen über die näheren Umstände einholt, die zum Ausschluss aus der Berufsschule geführt haben.