§ 36, § 38 AngG, § 43 Abs 2 ZPO - Auch wenn die von einem Arbeitgeber eingeklagte Konventionalstrafe, die für den Fall des Verstoßes gegen eine Konkurrenzklausel mit dem ehemaligen Arbeitnehmer vereinbart wurde, im Prozess vom Gericht erheblich gemäßigt wird, sind dem klagenden Arbeitgeber die Prozesskosten auf Basis des obsiegten Betrages grundsätzlich zuzusprechen, sofern keine offensichtliche Überklagung vorliegt. Da jedoch ein Arbeitgeber bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt jedenfalls mit einer Mäßigung der vereinbarten Konventionalstrafe rechnen muss, ist von einer solchen Überklagung auszugehen, wenn er die Konventionalstrafe in voller Höhe einklagt, diese sich aber letztlich zu 90 % als nicht berechtigt herausstellt.