OGH 14. 10. 2008, 8 ObA 58/08z
→ in Zurückweisung der ao Revision gegen das Urteil OLG Wien 23. 4. 2008, 7 Ra 152/07k, ARD 5897/7/2008
§ 36 AngG - Eine Vereinbarung, mit der sich ein Angestellter für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses verpflichtet, nicht auf Kunden seines früheren Arbeitgebers zuzugehen bzw diese abzuwerben („Kundenschutzklausel“), wird als Konkurrenzklausel nach § 36 AngG qualifiziert und grundsätzlich auch als zulässig angesehen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien für den Zeitraum eines Jahres das Unterlassen jeglicher „vorbehaltener“ Tätigkeit vereinbart und hinsichtlich der Geltendmachung der daraus resultierenden Ansprüche ua auf die Bestimmungen der Berufsordnung verwiesen (vgl früher § 35 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung nunmehr § 88 Abs 8 WTBG) und damit jedenfalls wirksam ein „Zuführen“ von Mandanten des ehemaligen Arbeitgebers etwa zu einer Steuerberatungsgesellschaft erfasst.