§ 36 Abs 2 AngG - Konkurrenzklauseln, die nach dem 16. 3. 2006 neu abgeschlossen wurden, sind ua nur dann wirksam, wenn das dem ehemaligen Angestellten im letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das 17-fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigt (Grenzbetrag für 2009: € 2.278,-). Bei der Ermittlung des Entgelts ist aufgrund der identen Formulierung wie in § 23 Abs 1 AngG auf die Rechtsprechung zur Berechnung des Abfertigungsanspruches zurückzugreifen. Auch im Zusammenhang mit Konkurrenzklauseln sind daher bei dem „für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelt“ Sonderzahlungen lediglich aliquot zu berücksichtigen.