§ 1151 ABGB - Das Dienstverhältnis eines Taxifahrers, der von seinem Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet war, der das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Fahrzeug jeweils zu Wochenbeginn in den Betrieb zur Überprüfung bringen musste und überdies nicht befugt war, sich vertreten zu lassen, ist als echtes Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu qualifizieren.