Bundesgesetz, mit dem das EStG sowie das B-KUVG geändert werden
BGBl I 2009/61, ausgegeben am 15. 7. 2009
Im Hinblick darauf, dass mit der 2009 beginnenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments das Abgeordnetenstatut des EU-Parlaments (2005/684/EG, Euratom) in Kraft tritt und für die Mitglieder des EU-Parlaments künftig die Entschädigung (statt vom Bund) seitens des EU-Parlaments geleistet und der EU-Steuer unterworfen wird (Art 9 ff, Art 12 Abgeordnetenstatut), werden die Bezüge der österreichischen Abgeordneten zum EU-Parlament in Österreich steuerfrei gestellt, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (Einfügung einer neuen Z 32 in § 3 Abs 1 EStG; Änderung des § 3 Abs 3 EStG). Erzielt daher ein EU-Abgeordneter neben den Bezügen des EU-Parlaments auch noch andere Einkünfte, die in Österreich steuerpflichtig sind, so führt der Progressionsvorbehalt dazu, dass die anderen Einkünfte mit einem entsprechend höheren Steuersatz besteuert werden.