§ 258 Abs 4 lit a bis lit c ASVG - Hatte eine Witwe gegen ihren geschiedenen Ehemann aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf eine Unterhaltsleistung, gebührt ihr bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach dem Tod des Versicherten auch dann eine Witwenpension, wenn aufgrund dieses formellen Unterhaltstitels tatsächlich kein Unterhalt geleistet wurde.