Verordnung des BMASK zur Inkraftsetzung der Bestimmungen über die AuftraggeberInnen-Haftung
BGBl II 2009/216, ausgegeben am 8. 7. 2009
Durch das AuftraggeberInnen-Haftungsgesetz, BGBl I 2008/91, ARD 5878/4/2008, wurden im ASVG Regelungen eingefügt, die der systematischen Hinterziehung von SV-Beiträgen durch „Schwindelfirmen“ im Baubereich einen Riegel vorschieben sollen: Für Generalunternehmer bzw Auftraggeber bei Erbringung von Bauleistungen wurde in den neuen § 67a bis § 67d ASVG eine Haftung für die SV-Beiträge der Subunternehmen vorgesehen, es sei denn, das beauftragte Unternehmen scheint zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) auf oder das Auftrag gebende Unternehmen überweist 20 % des Werklohns als „Haftungsbetrag“ an das Dienstleistungszentrum (WGKK).