§ 34 EStG - Auch wenn ein Steuerpflichtiger seine massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen (hier: Bandscheibenvorfall, Cervical-Syndrom, Trigeminusnerv-Gesichtsneuralgie und Rheuma) aufgrund beigebrachter Atteste nachweisen kann und zudem feststeht, dass sich durch den Aufenthalt in mediterranem Klima eine deutliche Verbesserung dieses Krankheitsbildes erzielen lässt, können seine Reisen nach Gran Canaria nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Aufenthalte nicht mit einer kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung verbunden sind.