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Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei Kündigungsanfechtung im ÖBB-Konzern

ArbeitsrechtARD 5969/7/2009 Heft 5969 v. 3.7.2009

OGH 29. 4. 2009, 9 ObA 177/08g

→ in Bestätigung von OLG Wien 26. 9. 2008, 9 Ra 58/08b, ARD 5914/5/2008, womit das Urteil ASG Wien 8. 10. 2007, 22 Cga 167/06, ARD 5865/8/2008, abgeändert wurde

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, § 20 Bundesbahngesetz - Der ÖBB-Dienstleistungs GmbH kommt nach dem Willen des Gesetzgebers die Aufgabe zu, auch als „Auffangpool“ und „Einsatzreserve“ im Verhältnis zu den anderen Konzerngesellschaften der ÖBB-Holding AG zu dienen, je nachdem, ob diese gerade Personal benötigen oder nicht. Demgegenüber kann dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden, dass er einerseits bei diesen Gesellschaften die Anwendung des ArbVG einführen wollte (siehe Art 7, Art 8 Bundesbahnstrukturgesetz 2003), gleichzeitig aber in Kauf nehmen wollte, dass bei einem im Regelungssystem vorgesehenen Wechsel von Arbeitskräften aus dem Konzern zur und von der ÖBB-Dienstleistungs GmbH - sei es auch mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer - deren arbeitsverfassungsrechtlicher Schutz in der Form eingeschränkt werde, dass sie bei jedem Wechsel iSd § 20 Abs 2 Bundesbahngesetz in einen anderen Konzernbetrieb dort jeweils 6 Monate beschäftigt sein müssten, um die Wartezeit des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG zu erfüllen.

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