§ 105, § 132 Abs 4 ArbVG - Da der Ausbildung von islamischen Religionslehrern an der Islamischen Religionspädagogischen Akademie nach dem Selbstverständnis der Islamischen Religionsgemeinde besondere Bedeutung zur Erreichung des konfessionellen Zwecks zukommt, ist diese Akademie als „Tendenzeinrichtung“ iSd § 132 ArbVG zu qualifizieren. Folglich ist ua die Bestimmung des § 105 ArbVG nicht anwendbar und den staatlichen Gerichten die Prüfung der Rechtfertigung der Kündigung eines an der Akademie unterrichtenden Arabischlehrers entzogen, der auch Prüfungen in religiösen Fächern abnahm und ua wegen des mangelhaft vorbereiteten (vom Religionsbezug geprägten) Unterrichts, wegen abfälliger Reden über andere Lehrer an der Akademie und eines unpassenden Umgangs mit Studentinnen gekündigt wurde.