vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Kündigungsschutz für Lehrer an der Islamischen Religionspädagogischen Akademie

ArbeitsrechtARD 5969/5/2009 Heft 5969 v. 3.7.2009

§ 105, § 132 Abs 4 ArbVG - Da der Ausbildung von islamischen Religionslehrern an der Islamischen Religionspädagogischen Akademie nach dem Selbstverständnis der Islamischen Religionsgemeinde besondere Bedeutung zur Erreichung des konfessionellen Zwecks zukommt, ist diese Akademie als „Tendenzeinrichtung“ iSd § 132 ArbVG zu qualifizieren. Folglich ist ua die Bestimmung des § 105 ArbVG nicht anwendbar und den staatlichen Gerichten die Prüfung der Rechtfertigung der Kündigung eines an der Akademie unterrichtenden Arabischlehrers entzogen, der auch Prüfungen in religiösen Fächern abnahm und ua wegen des mangelhaft vorbereiteten (vom Religionsbezug geprägten) Unterrichts, wegen abfälliger Reden über andere Lehrer an der Akademie und eines unpassenden Umgangs mit Studentinnen gekündigt wurde.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte