§ 8 Abs 2 KStG - Hält ein Bauträger nahezu alle Anteile an einer GmbH (mit dem Unternehmensgegenstand gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern) und existieren bezüglich der Errichtung einer Wohnanlage zwei Vereinbarungen (eine Sammel- und eine Einzelvereinbarung) zwischen dem Bauträger und der GmbH mit unterschiedlicher Honorarhöhe, wobei die Einzelvereinbarung trotz doppelter Honorarhöhe den Bauträger nicht zu umfangreicheren Leistungen verpflichtet als die Sammelvereinbarung, so ist das zusätzliche Honorar als durch die Gesellschafterstellung des Bauträgers veranlasst anzusehen und führt daher nicht zu Betriebsausgaben bei der GmbH.