§ 255 Abs 4 ASVG - Die Tätigkeit als Apothekenzusteller im innerstädtischen Bereich stellt inhaltlich eine zumutbare Änderung der Tätigkeit als Buschauffeur dar. Ob eine mit dem Verweisungsberuf verbundene Lohneinbuße derart gravierend ist, dass sie eine Unzumutbarkeit einer Verweisung bewirken kann, ist abstrakt zu beurteilen, dh es ist nicht vom individuellen früheren Verdienst des Versicherten bei einem konkreten Dienstgeber auszugehen, sondern vom Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter auf dem Arbeitsmarkt. Ein Vergleich anhand kollektivvertraglicher Mindestbruttolöhne ist nur dann geeignet, wenn die Mindestbruttolöhne dem Durchschnittsverdienst in den relevanten Beschäftigungen entsprechen.