§ 247 Abs 1 ASVG - Zwar sind die Gebietskrankenkassen verpflichtet, bei der Prüfung der Voraussetzungen des Pensionsanspruchs eines Versicherten die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten entsprechend zu berücksichtigen. Über die Feststellung und das Ausmaß der ausländischen Versicherungszeiten hat aber ausschließlich der zuständige ausländische Versicherungsträger zu entscheiden; ein Anspruch auf Feststellung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten durch den österreichischen SV-Träger besteht nicht.