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Kein Anspruch auf Feststellung ausländischer Versicherungszeiten durch GKK

SozialversicherungARD 5967/12/2009 Heft 5967 v. 26.6.2009

§ 247 Abs 1 ASVG - Zwar sind die Gebietskrankenkassen verpflichtet, bei der Prüfung der Voraussetzungen des Pensionsanspruchs eines Versicherten die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten entsprechend zu berücksichtigen. Über die Feststellung und das Ausmaß der ausländischen Versicherungszeiten hat aber ausschließlich der zuständige ausländische Versicherungsträger zu entscheiden; ein Anspruch auf Feststellung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten durch den österreichischen SV-Träger besteht nicht.

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