§ 82 lit d GewO 1859 - Repariert ein Arbeitnehmer einen im Pausenraum aufgestellten defekten Süßigkeitenautomaten, bei dem sich wegen eines klemmenden Deckels die bereits bezahlten Waren nicht entnehmen lassen, in der Absicht, die Süßigkeiten jenen Mitarbeitern auszuhändigen, die sie bezahlt, aber nicht erhalten haben, fehlt der für einen Diebstahl erforderliche Bereicherungsvorsatz und eine Entlassung aus diesem Grund ist nicht gerechtfertigt.