§ 54 Abs 1 ASGG - Die Durchführung eines besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 1 ASGG durch den Betriebsrat setzt weder eine individuelle Geltendmachung der strittigen Ansprüche seitens der einzelnen betroffenen Arbeitnehmer noch deren Zustimmung zum Führen des Verfahrens voraus. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des strittigen Rechts vorausgesetzt, kann der Betriebsrat somit selbst dann ein Feststellungsverfahren einleiten, wenn sich sämtliche betroffenen Arbeitnehmer gegen die Prozessführung ausgesprochen haben.