Art 120a B-VG, § 10 Abs 2 Z 2 AKG - Die Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft in der Arbeiterkammer zugunsten von Personen, denen ein dauernd maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens in dem Sinne eingeräumt ist, dass sie mit der Leitung des Unternehmens betraut sind, und damit die Einschränkung auf Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer einer juristischen Person ist sachlich gerechtfertigt. Da ein Prokurist (hier: einer Sparkasse) lediglich mit der Vertretung des Unternehmens betraut ist, jedoch über keine Geschäftsführungsbefugnisse verfügt, fällt er nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 10 Abs 2 Z 2 AKG und gehört folglich der Kammer für Arbeiter und Angestellte als deren Mitglied an.