§ 22 Z 2 EStG, § 5 Abs 1 lit a KommStG - Zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen auch Bezüge, die eine (hier: Wirtschaftsprüfungs-)GmbH ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung für seine „operative Tätigkeit“ in Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung oder als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt, wie zB Reisekostenersätze.
VwGH 4. 2. 2009, 2008/15/0260