§ 293 Abs 1 lit c ASVG - Der Bezieher einer Waisenpension, der mit seinem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, hat bei Berechnung der Ausgleichszulage keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines erhöhten „Familienrichtsatzes“. Mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke ist eine Analogie zu § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG (Ausgleichszulagenrichtsatz für verheiratete Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, die mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt leben) nicht geboten. Gegen das Fehlen eines Richtsatzes in § 293 Abs 1 lit c ASVG für den Fall der Verehelichung der Waise bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.