§ 333 Abs 3 ASVG, § 1, § 3 Z 3 EKHG - Wird ein Arbeitnehmer beim Einfüllen des zuvor auf einem Lkw beförderten Erdmaterials in eine Künette durch den Greifarm des Lkw verletzt, erfolgt der Arbeitsunfall „beim Betrieb des Lkw“ und es kommt die Haftungsbestimmung des § 333 Abs 3 ASVG zur Anwendung (Haftung des Arbeitgebers auch bei bloßer Fahrlässigkeit, dafür eingeschränkt auf die Höhe der Haftpflichtversicherungssumme).