vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Versehrtenrente eines Schirennläufers

SozialversicherungARD 5959/9/2009 Heft 5959 v. 20.5.2009

§ 175, § 210 ASVG - Ein Härtefall, der bei Bemessung einer Versehrtenrente (hier: Gesamtrente nach mehreren Arbeitsunfällen) ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigen könnte, liegt nur dann vor, wenn den Versicherten infolge der unfallbedingten Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen; die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben, stellt für sich allein noch keinen Härtefall dar.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte