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Verweigerung der Bekanntgabe der Telefonnummer

ArbeitslosenversicherungARD 5957/12/2009 Heft 5957 v. 12.5.2009

VwGH 11. 9. 2008, 2007/08/0111

§ 9, § 10 AlVG - Weigert sich ein Arbeitsloser, einem potenziellen Arbeitgeber im Zuge eines Bewerbungsgesprächs seine Telefonnummer bekannt zu geben, indem er auf die entsprechende Bitte antwortet „Ich werde mich schon melden, wenn ich will!“, setzt er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs 1 AlVG, die zu einem Verlust des Leistungsanspruchs für zumindest 6 Wochen führt.

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