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Ausländerbeschäftigung - Sommerfremdenverkehr 2009

Neue VorschriftenARD 5957/1/2009 Heft 5957 v. 12.5.2009

BGBl II 2009/138, ausgegeben am 7. 5. 2009

Mit Verordnung des BMASK wird ein Kontingent in der Höhe von bundesweit insgesamt 4.635 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Sommertourismus festgelegt; deren Beschäftigungsbewilligungen dürfen 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 10. 2009 enden.

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