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Keine Sozialwidrigkeit bei Ablehnung einer finanziell zumutbaren Vertragsänderung

ArbeitsrechtARD 5949/3/2009 Heft 5949 v. 7.4.2009

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Lehnt ein 58-jähriger Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auf eine Reduktion der Arbeitszeit auf 60 % bei Weiterzahlung von 80 % des Gehalts ab, obwohl auch das auf 80 % reduzierte Bruttoeinkommen mit € 6.698,- monatlich noch weit über dem österreichischen Durchschnittseinkommens gelegen wäre und das monatlichen Netto-Familieneinkommen nur um rund 10 % auf € 7.233,- gesunken wäre, und kommen noch hohe Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hinzu, werden durch die Kündigung keine wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG verletzt. Die Kündigung ist somit nicht sozialwidrig.

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