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Änderung des ASVG - BGBl

Neue VorschriftenARD 5947/2/2009 Heft 5947 v. 31.3.2009

BGBl I 2009/14, ausgegeben am 25. 3. 2009

→ Zum Initiativantrag 21. 1. 2009, 366/A BlgNR 24. GP, vgl ARD 5931/83/2009.

Rückwirkend mit 1. 11. 2008 wird der sogenannte Schutzbetrag bei der Witwen(Witwer)pension nach § 264 Abs 6 ASVG (und den Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG) auf den Betrag von € 1.671,20 festgesetzt, was einer Erhöhung mit dem Faktor 1,034 entspricht. Es wird somit rückwirkend normiert, dass der Schutzbetrag für das Jahr 2009 im gleichen Ausmaß und zum selben Zeitpunkt erhöht wird wie die Pensionsleistungen für das Jahr 2009.

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