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Kein Kostenersatz für verspätete Drittschuldnererklärung

LohnpfändungARD 5942/12/2009 Heft 5942 v. 13.3.2009

LG Klagenfurt 17. 9. 2008, 3 R 295/08d

§ 301, § 302 EO - Gemäß § 301 Abs 1 EO ist für die Abgabe der Drittschuldnererklärung eine Frist von 4 Wochen vorgesehen. Für eine verspätete Erklärung steht dem Drittschuldner kein Kostenersatz nach § 302 EO zu.

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