§ 4 Abs 4 EStG - Fahrtaufwendungen eines Gewerbetreibenden sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen; es besteht kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder anstelle der tatsächlichen Aufwendungen. Bei Fehlen eines exakten Kostennachweises hat die Behörde die Fahrtaufwendungen zu schätzen, wobei sie in der Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei ist.