§ 22 Z 2 2. Teilstrich EStG - Nur um die Subsumtion der Geschäftsführervergütung unter § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG zu verhindern und damit Abgaben zu sparen, darf eine GmbH nicht dazu übergehen, eine andere Gesellschaft gegen monatlichen Kostenersatz mit ihren Geschäftsführungsagenden zu betrauen. Die Drittanstellung des Geschäftsführers ändert nichts an seiner gesellschaftsrechtlichen Organstellung ihr gegenüber und auch die nicht mehr direkt ausbezahlte Geschäftsführervergütung unterliegt in diesem Fall weiterhin der Kommunalsteuer.