§ 6 SPGG, § 7 BPGG - Wird einer in Österreich (mit-)versicherten Pflegebedürftigen in Deutschland aus einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ein (funktionsgleiches) Pflegegeld gewährt, sind die in Deutschland tatsächlich erhaltenen Geldleistungen ungekürzt auf das in Österreich zuerkannte (Landes-)Pflegegeld anzurechnen. Eine Berücksichtigung der in der deutschen Pflegeversicherung geleisteten Versicherungsbeiträge ist nicht vorgesehen.