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Notschlafstelle kein Hindernis für großes Pendlerpauschale

Lohnsteuer und AbgabenARD 5932/15/2009 Heft 5932 v. 6.2.2009

§ 16 Abs 1 Z 6, § 20 Abs 1 Z 2 EStG - Nutzt ein Kommandant einer Gendarmerieeinheit eine (Not-)Schlafstelle am Arbeitsort, die er mit anderen Arbeitskollegen teilen muss, fast ausschließlich bei Nachtdiensten zur Regeneration in der Journaldienstzeit oder bei Dienststellenbereitschaften, so kann diese nicht als Wohnung iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG qualifiziert werden. Pendelt der Kommandant somit in einem Monat überwiegend zwischen seinem Arbeitsplatz und dem rund 160 km entfernten Wohnsitz, ist ihm das große Pendlerpauschale zu gewähren.

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