BGBl II 2008/346, ausgegeben am 30. 9. 2008
§ 5 Abs 2, § 108 Abs 2 und Abs 3 ASVG - Obwohl die Aufwertungszahl und die veränderlichen Werte für 2009 bereits im BGBl kundgemacht worden sind (siehe BGBl II 2008/289, ARD 5888/2/2008), wurde die Aufwertungszahl nunmehr von 1,026 auf 1,025 korrigiert und zusammen mit den veränderlichen Werten 2009 neuerlich im BGBl kundgemacht. Die wichtigsten veränderlichen Werte für das Jahr 2009 betragen daher: