OGH 5. 6. 2008, 9 ObA 164/07v
§ 2 OÖ LWKG - Träger der beruflichen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung - wie die Landwirtschaftskammern - haben keine Kompetenz, die Dienstverhältnisse mit ihren Dienstnehmern durch einseitigen hoheitlichen Akt, dh durch Satzungen (Verordnungen) oder Bescheide, zu regeln. Das Verhältnis zwischen Selbstverwaltungskörpern und ihrem Personal ist nicht Gegenstand der Selbstverwaltung.