§ 15 IT-KV, § 1157 ABGB - Für anrechenbare Vordienstzeiten gilt eine wechselseitige Informations- bzw Bekanntgabepflicht, um die richtige Einstufung des Arbeitnehmers zu ermöglichen: Der Arbeitnehmer ist zur Bekanntgabe (allenfalls) anrechenbarer Vordienstzeiten verpflichtet; im Gegenzug trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, den Arbeitnehmer zur Vorlage eines Nachweises der im Bewerbungsschreiben erwähnten Vordienstzeiten durch entsprechende Zeugnisse oder Arbeitspapiere ausdrücklich aufzufordern. Verletzt der Arbeitgeber diese Aufklärungspflicht, wird eine allfällige kollektivvertragliche Verfallsfrist nicht ausgelöst.