§ 255 Abs 3 ASVG - Die bisherige Rechtsprechung, wonach einem als Heilbademeister und Heilmasseur tätigen Versicherten mangels Vorliegens eines erlernten oder angelernten Berufes kein Berufsschutz nach § 255 ASVG zukommt, ist auch nach Inkrafttreten des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes (MMHmG) fortzuführen, weil auch eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1.690 Stunden noch deutlich unter dem Maß liegt, das allgemein nach den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf gefordert wird. Die Invalidität des Versicherten ist daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen, sodass dieser im Rahmen seines Leistungskalküls auch auf einfache Tätigkeiten wie die eines Portiers oder einer Kassakraft verwiesen werden kann.