§ 4 Abs 6, § 21 AuslBG - Sieht die Behörde den Antrag eines Arbeitgebers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen bestimmten Ausländer wegen Überschreitung der Landeshöchstzahl als nicht begründet an, hat sie vor der bescheidmäßigen Abweisung den Antragsteller und den betreffenden Ausländer von der Überschreitung der Landeshöchstzahl in Kenntnis zu setzen und dazu Parteiengehör zu gewähren. Erst mit der Bekanntgabe des Überschreitens der Landeshöchstzahl ist der Antragsteller gehalten, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren iSd § 4 Abs 6 AuslBG maßgebend sein können.