§ 3, § 28 AuslBG, § 9 Abs 1 VStG - Da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit selbst nicht Dienstgeber sein kann, ist jeder Gesellschafter der GesBR für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Auf eine interne Aufgabenteilung zwischen den Gesellschaftern kann man sich nur dann berufen, wenn für eine wirksame Kontrolle der betroffenen Person vorgesorgt ist.