§ 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG - Lässt ein Gesellschafter einer KEG, die ein Kindertheater betreibt, eine Eigenhaarverpflanzung vornehmen, weil er in allen Stücken die Hauptrolle spielt und er diese Rollen (ua Aladin, Glückskind, Mogli) mit einer Halbglatze nicht glaubwürdig darstellen könne, so sind die diesbezüglichen Kosten von € 6.550,- - aufgrund des Aufteilungsverbots - nicht als Sonderbetriebsausgaben bzw Betriebsausgaben anzuerkennen. Der Nutzen aus einer Eigenhaarverpflanzung betrifft nämlich naturgemäß stets auch die private Lebensführung.