OLG Wien 13. 3. 2008, 7 Ra 22/08v
§ 27 AngG - Es ist nicht zulässig, mehrere unterschiedliche, nicht tatbestandsmäßige Gründe für eine Entlassung zu kumulieren und einem Entlassungstatbestand zu unterstellen, wobei die fehlende Tatbestandsmäßigkeit durch die Quantität der Entlassungsgründe ersetzt werden soll. (Revision unzulässig)