§ 23 AngG, § 15f MSchG - Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmerin im Anschluss an die gesetzliche Karenz eine weitere freiwillige Karenz, um der Arbeitnehmerin die - von ihr gewünschte - Möglichkeit zu eröffnen, sich rund ein weiteres halbes Jahr der Kinderbetreuung zu widmen und dadurch auch den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in der vollen Dauer auszuschöpfen, kann auch der Ausschluss der Anrechnung der Zeiten der freiwilligen Karenz auf dienstzeitabhängige Ansprüche, insb den Abfertigungsanspruch, zulässig vereinbart werden.